AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wipro System GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als einbezogen, sobald der Auftraggeber diese widerspruchslos entgegengenommen hat, spätestens jedoch mit Auftragserteilung.

1.2. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur für uns verbindlich, sofern wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Dies gilt auch, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung zum Abschluss eines Vertrages dar, insbesondere stellen die in unseren Angeboten genannten Preise keine Festpreise dar. Danach sind wir berechtigt, die Leistung neu anzubieten. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung des Kundenauftrages durch uns zustande. Einer nochmaligen Rückbestätigung durch den Auftraggeber oder einer Produktionsfreigabe durch den Auftraggeber bedarf es nicht. Mit Vertragsabschluss wird die Leistung in unseren Produktionsprozess eingeordnet. Unabhängig davon gilt: Ändern sich für das jeweilige Bauvorhaben die Markt- oder Einkaufspreise der Materialien aus unserem Angebot zum Zeitpunkt der Ausführung um mehr als 5%, ändern sich die vertraglichen Materialpreise der jeweiligen Position entsprechend, vorausgesetzt die Änderung ist nachweislich nicht auf Umstände zurückzuführen, die wir einseitig zu vertreten haben. Das gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen.

2.2. Inhalt und Umfang unserer Leistungen und sonstigen Leistungen werden durch das abgegebene Angebot/den bestätigten Auftrag bestimmt. Bei kurzfristigen Lieferungen kann an Stelle der schriftlichen Bestätigung die ausgestellte Rechnung treten.

2.3. Vertragliche Vereinbarungen – auch Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen, die mit Mitarbeitern unseres Unternehmens getroffen werden, ohne dass diese über die hierzu erforderliche Vertretungsvollmacht verfügen, sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Die Bestätigung von Nebenabreden oder Einwände gegen die Auftragsbestätigung sind uns unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen.

2.4. Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und entsprechende Rechtsfolgen geltend zu machen.

3. Maßänderungen / Abweichungen

Die Herstellung unserer Produkte erfolgt nach den vom Besteller angegebenen bzw. von ihm freigegebenen Maßen, Ausführungsvarianten und Ausstattungen. Änderungen hieran sind nur möglich, wenn die Mitteilung so rechtzeitig erfolgt, dass die Änderungen in der Fertigung noch berücksichtigt werden können. Bei akzeptierten Änderungen hat der Kunde sowohl mit Lieferverzögerungen zu rechnen als auch die Kosten zu tragen, die durch die andere Bestellung verursacht worden sind. Von einer Haftung aus den mit den Änderungen verbundenen Lieferverzögerungen und/oder den hieraus resultierenden Mehrkosten sind wir ausdrücklich freigestellt.

4. Preise und Verpackung

4.1. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich inklusive der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell geltenden Mehrwertsteuer. Verpackung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht berechnet. Spezialverpackung, z.B. Stahlpaletten, Kisten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Bestellung nicht kompletter Verpackungseinheiten wird ein Mindermengenzuschlag berechnet.

4.2. Der Abzug von Skonti oder Rabatten ist nur aufgrund vorheriger, ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung mit uns zulässig.

5. Lieferbedingungen

5.1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.

5.2. Erfolgt die Lieferung später als vier Wochen nach dem ursprünglich angegebenen Termin und ist diese Verzögerung allein auf Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, so sind wir berechtigt, den Preis in dem Umfang anzupassen, in dem die Kosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich gestiegen sind. Als Maßstab gelten Lohn, Material-, Produktions-, Energie- und gegebenenfalls Transportkosten.

5.3 Lieferungen, durch unseren eigenen LKW ab einem Auftragswert über 2.500,00 € erfolgen frachtfrei. Bei anderweitigen Versandarten und bei einem Auftragswert unter 2.500,00 € gehen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers.

Die Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung der Ware, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich der ordnungsgemäßen Verpackung und Verladung auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen. Eine Versicherung durch uns erfolgt nicht. Der Besteller hat das Risiko einer Beschädigung oder eines Unterganges der Ware selbst zu versichern. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versicherung für den Besteller veranlasst haben.

Bei Anlieferung mit unseren Wagen oder mit den Wagen des Lieferwerkes (z.B. Glaswerk) gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht.

Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern.
Kosten für eine erneute Anlieferung gehen vollumfänglich zu Lasten des Bestellers.

Wenn die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich wird, erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige unserer Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Soweit auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung durch uns oder das Lieferwerk abgeschlossen wird, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers; wir handeln in solchen Fällen nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Verantwortung.

Glasgestelle, die von uns vom Glashersteller gestellt werden, sind Leihgaben. Sie sind unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Anlieferung an uns/an den Glashersteller zurückzugeben. Entstehen durch eine verspätete Rückgabe nach den vier Wochen seit der Anlieferung Kosten, so trägt diese der Besteller.

5.4. Höhere Gewalt oder bei uns oder bei einem Vorlieferanten eintretende sonstige Umstände (Streik, Aufruhr, Aussperrung, Rohstoffmangel, etc.) befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Besteller nicht erkennbar kein Interesse an einer Teillieferung hat. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche aus Lieferverzögerungen oder Lieferungseinstellungen sind, soweit gesetzlich, zulässig, ausgeschlossen. In jedem Fall ist ein eventueller Schadenersatzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.

5.5. Wipro kann die Ware auf handelsüblichen Mehrweg-Gestellen (nachfolgend als „Mehrweg-Gestelle“ bezeichnet) an den Käufer liefern. Den Umgang mit diesen Mehrweg-Gestellen regeln die Wipro-Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen. Diese Bedingungen gelten mit Vorrang vor den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn wir dem Kunden die Ware unter Verwendung von Mehrweg-Gestellen anliefern.

6. Warenrücknahme

Eine Rücknahme verkaufter Ware findet nicht statt. Bei einer Kulanzrücknahme einwandfrei verpackter Waren erstatten wir den Nettopreis des Rückgabebetrages. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes. Abschläge für Wertminderungen bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns vor.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Die Zahlung hat, falls nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt rein netto zu erfolgen. Inkassoberechtigt sind Mitarbeiter des Auftragnehmers nur mit vorgelegtem Inkassoausweis.

7.2. Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller angemessene Verzugszinsen, mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247 Abs. 1, 288 BGB, sowie alle Kosten, die uns durch die Eintreibung der Forderung entstehen, zu tragen. Darüber hinaus behalten wir uns die Geltendmachung eines – durch uns nachzuweisenden – höheren Schadens vor.
Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingung liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. Sie ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich die Bonität des Bestellers seit Vertragsschluss verschlechtert hat.

Finanzielle Unklarheiten beim Besteller nach Auftragsannahme berechtigen uns, die Auslieferung von einer Barzahlung oder von einer anderweitigen Sicherheit (Bankbürgschaft) abhängig zu machen. Im Falle der Barvorauszahlung gilt unsere Skontoregelung entsprechend. Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen Rechnungen beglichen werden.

Bei Zahlungsverzug bezüglich mindestens zweier Rechnungsbeträge, bei Zahlungseinstellung, bei Beginn außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen oder bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Besteller werden alle unsere Rechnungen sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag, wie beispielsweise Skonto usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden.

Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.3. Eingehende Zahlungen werden, sofern durch den Auftraggeber nicht ausdrücklich eine anderslautende Tilgungsbestimmung vorgenommen wird, auf die älteste fällige Forderung, die wir gegen den Besteller/Auftraggeber besitzen, auf die hieraus resultierenden Verzugszinsen und die Kosten verrechnet. Die Verrechnung erfolgt dabei in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

8. Gewährleistung/Wartung/Hinweise

8.1. Beanstandungen an von uns hergestellten/gelieferten Artikeln (mit Ausnahme von Fertigelementen) werden nur bei unverzüglicher schriftlicher Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt, es sei denn, dass der Mangel auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnte. Bei berechtigter Beanstandung liefern wir kostenlos und frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation Ersatz.
Die reklamierte Ware ist Zug um Zug gegen die Ersatzlieferung zurückzugeben. Ersetzt wird nur das beschädigte Einzelteil und nicht die Sachgesamtheit. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bei Abnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst insbesondere die optisch wahrnehmbaren Mängel, hier insbesondere Fehler am Glas, Farbabweichungen sowie Beschädigungen der Oberfläche. Falls der Auftraggeber die durch optische Prüfung feststellbaren Mängel zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware nicht prüft und entsprechende Mangelrüge auslöst, ist davon auszugehen, dass die Ware ordnungsgemäß und in einwandfreiem Zustand geliefert worden ist.
Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf zwei Jahre nach Gefahrübergang.

8.2. Fertigelemente: Über das Vorstehende hinaus geben wir eine Gewährleistung von 2 Jahren auf die Mangelfreiheit unserer gelieferten Fertigelemente ab Zeitpunkt der Lieferung. Der Besteller ist verpflichtet, jede Lieferung unverzüglich und umfassend auf erkennbare Mängel oder Falschlieferungen zu untersuchen. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Bei Fertigelementen erfüllen wir unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile. Der Einbau von Elementen mit erkennbaren Mängeln durch den Besteller lässt jedes Gewährleistungsrecht erlöschen.

Bei Beschlägen und anderen Verschleißteilen, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, ist die Gewährleistung beschränkt auf Sachmängel, die zur Zeit der Abnahme – erkannt oder unerkannt bereits vorhanden sind. Für das Vorliegen eines Gewährleistungsmangels ist der Besteller beweispflichtig.
Normale Abnutzung beruht nicht auf einem Mangel, so dass insofern keine Ansprüche bestehen.

8.3. Allgemeine Gewährleistungsregelungen – Ein Anspruch auf Rücktritt, Minderung, Schaden- oder Aufwendungsersatz ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder trotz Ablaufs einer durch den Besteller angemessenen Frist nicht erfolgt ist. Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.4. Die von uns gemachten technischen Angaben zum Leistungsgegenstand, Verwendungszweck usw. betreffen den ungefähren Charakter und Typ der Ware. Sie sind Beschreibungen und keine zugesicherten Eigenschaften. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, sind jederzeit – auch ohne Vorankündigung – möglich. Nach DIN zulässige Toleranzen sind kein Grund zur Beanstandung.

8.5. Bei Dachneigungen ab einem Gefälle von 6% und darunter erfolgt der Einsatz von Dachlüftern ausschließlich auf eigene Gefahr des Kunden. Eine Gewähr für die Dichtigkeit übernehmen wir hierbei nicht mehr.

8.6. Unsere Ganzglasanlagen halten einer Windgeschwindigkeit von 8 Knoten (ebenerdig) stand.  Es liegt im Verantwortungsbereich des Händlers/Kunden zu bestimmen, ob dies für die örtlichen Gegebenheiten, in denen die Anlage installiert werden soll, ausreichend und geeignet ist. Dabei ist neben den Windlasten auch auf Schneelasten, Schneepackbildungen etc. zu achten. Im Falle höher wirkender Windlasten ist die Anlage zu öffnen, um ein Herausspringen der Scheiben aus den Führungen/ein Bersten des Glases zu vermeiden. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung von Garantie und Gewährleistung ist, dass unsere Installationsanweisungen strikt befolgt werden und dass unsere Produkte nicht in einem Gebiet installiert werden, in dem die oben genannten Normen und Werte überschritten werden können (dazu gehören auch Installationen in höheren Etagen und/oder Dachgeschossen/Dachterrassen).

Für Sturmschäden empfehlen wir, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

8.7. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß, bei Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, unzureichender Lagerhaltung oder wenn der Mangel auf einer uns nicht bei Vertragsabschluss schriftlich angezeigten besonderen Verwendung der Ware beruht.

Der Besteller ist nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

Die Wartung der gelieferten Ware übernimmt der Besteller auf seine Kosten.

Der Besteller ist verpflichtet, seinen Kunden spezifische Gebrauchs- und Wartungsanleitungen für die gelieferte Ware, insbesondere zu Antrieben, Steuerungen, Beschattungs- und Sichtschutzanlagen, Lüftern, Fenstern und Türen, Beschlägen sowie Entwässerungsanlagen zu übergeben, insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Produkte einem Verschleiß durch Wettereinflüsse, Abnutzung und Alterung unterliegen und daher die Gebrauchstauglichkeit regelmäßig fachmännisch zu überprüfen und zu erhalten ist.

Insbesondere bei Schiebeanlagen der Reihe S28 und S52 entsteht durch die bodentief eingelassenen Gläser ein im Boden liegender Schiebeschacht für die Anlage, der eine Gefahrenquelle darstellen kann. Hier ist besondere Obacht erforderlich. Auch ist zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Anlage stets darauf zu achten, dass der Schiebeschacht sauber und frei von Verschmutzungen und Kleinteilen ist.

Eigenmächtige und von uns nicht autorisierte Eingriffe in die Konstruktion unserer Produkte schließen jedwede Ersatzansprüche an uns aus.

Soweit statische Berechnungen von uns gewünscht werden, sind diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten, wobei sich die von uns zur Verfügung gestellten statischen Berechnungen ausschließlich auf die von uns gelieferten Bauteile und die von uns zugesicherte Verwendbarkeit beziehen. Eine statische Überprüfung nach Aufbau vor Ort übernehmen wir nicht.

Nach § 96 Gebäudeenergiegesetz (GEG) anzugebende Eigenschaften sind durch die Auftragnehmer nach anerkannten technischen Regeln zu berechnen.
Wipro ist als Bauteilhersteller nicht verpflichtet derartige Bestimmungen/Berechnungen vorzunehmen.

8.8. Wir empfehlen ausdrücklich, alle Dächer (Terrassen- und Wintergartendächer) mit Köcherfundamenten und Stahleinspannhülsen zu montieren.

8.9. Glasdicken und Glasaufbau werden uns vom Kunden vorgegeben bzw. entsprechen unseren Standardaufbauten. Kundenvorgaben werden von uns statisch nicht geprüft. Der Bezug zum Leistungsverzeichnis und zur DIN 18008 (Teil 1-5) ist kundenseitig vorzunehmen.

Wir weisen auf folgendes hin: Mit der Einführung von selbstreinigenden Glasscheiben wurde die Oberflächenbeschichtung von EPDM Dichtungen für den Fenster und Fassadenbau vor einiger Zeit von Silikonemulsion auf Gleitpolymer umgestellt. Bei der aktiven Schicht dieser Gläser kann es durch Kontakt mit der Silikonemulsion des Dichtprofils zu Verunreinigungen kommen und dessen Funktion wird außer Kraft setzt. Eine Verantwortlichkeit für uns als Hersteller erwächst daraus nicht.

Leider sind die Gleiteigenschaften von Gleitpolymer in der Regel schlechter als die von Silikonemulsion. Der Verarbeiter ist wie der Endkunde nun also seit mehreren Jahren gezwungen diesen Nachteil bei der Verarbeitung in Kauf zu nehmen, auch wenn er keine beschichteten Gläser verbaut/gewünscht hat.

Wir stellen daher unseren Kunden eine leichter zu verarbeitende Alternative zur Verfügung, solange keine beschichteten Glasscheiben eingesetzt werden, silikonisierte Dichtprofile. Diese stehen für beste Gleiteigenschaften und bieten somit Ihren Verarbeitern eine stark erleichterte Montage. Falls es aber doch zum Einsatz von beschichtetem Glas kommt müssen ausdrücklich freigegebene Dichtstoffe verwendet werden. Verfügbarkeit und Verarbeitungsinformationen müssen für diesen Anwendungsfall vom Kunden vorab eingeholt werden! Eine Haftung für die Nichtbeachtung dieser Hinweise übernehmen wir nicht.

Dachrinnen können mit oder ohne Gefälle eingebaut werden (DIN 1986-100:2008-05, Ziff. 5.7.4.1 Allgemeines: Vorgehängte und innenliegende Dachrinnen können mit Gefälle zu den Abläufen oder waagerecht verlegt werden.)

Waagerecht verlegte Rinnen können nach einem Regenereignis nicht vollständig leerlaufen. Wasserrückstände in der Rinne ergeben sich zwangsläufig und müssen toleriert werden. Bei beidseitig abgewalmten Pultdächern ergibt sich immer eine horizontale Rinne. Dabei wird in Kauf genommen, daß ein minimaler Rest-Wasserbestand bleibt und Schmutzablagerungen entstehen können. Wintergarten- und Terrassendachrinnen müssen deshalb regelmäßig inspiziert und ggf. gereinigt werden.

Knackgeräusche an Ihrem Wintergarten sind aufgrund unterschiedlicher Wärmeausdehnungskoeffizienten der eingesetzten Materialien technisch nicht vermeidbar. Sie stellen keinen Mangel dar.

8.10. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommt, sind wir berechtigt, die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Mängelgewährleistungsansprüche zu verweigern.

8.11. Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz unmittelbarer und mittelbarer Schäden, einschließlich Begleit- und Folgeschäden, gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für unsere Beratung in Wort, Schrift, durch Versuche oder in sonstiger Weise. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertrag, einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum. Der Auftraggeber hat seinen Kunden auf unseren Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

9.2. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder weitere Abtretung ist der Besteller/Auftraggeber nicht berechtigt. Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Der Dritte bzw. der Vollstreckungsbeauftragte ist auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein, uns die aus der Vollstreckung in unser Eigentum oder die bei einer erforderlichen gerichtlichen Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden Kosten zu ersetzen, haftet der Auftraggeber für die entstandenen Kosten.

9.3. Die Materialien verbleiben, auch im Falle einer Weiterverarbeitung, bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung unser Eigentum. Der Eigentumserwerb des Bestellers an unserer Vorbehaltsware durch Be- oder Verarbeitung ist ausgeschlossen. Dies erfolgt – ohne uns zu verpflichten – für uns so, dass wir als Hersteller anzusehen sind.
Werden neben unserer Vorbehaltsware nicht uns gehörende, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren be- oder verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware.
Entsteht bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, Eigentum oder Miteigentum des Bestellers, so geht dieses mit der Entstehung auf uns über. Anwartschaftsrechte hierauf werden schon jetzt an uns abgetreten. Der Besteller/Auftraggeber verwahrt unentgeltlich die Ware für uns.
Für uns so entstehendes Miteigentum oder Eigentum ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Gehört die Vorbehaltsware nicht ausschließlich uns oder wird sie zusammen mit nicht von uns verkauften Waren veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Rechnungswert unserer Vorbehaltsware oder – wenn höher – die Forderung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Vorbehaltswaren, wenn Dritte konkurrenzfähig Ansprüche auf die Forderung erheben können.

10. Haftung

Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz unmittelbarer und mittelbarer Schäden, einschließlich Begleit- oder Folgeschäden, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn die Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere unseren Lieferungen und Zahlungen ist Dessau. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Dessau. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte einer der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so sind die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. An Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, die der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 03-2023

Reinigungsempfehlung

Reinigung von beschichteten Oberflächen (PDF, 500 KB)

Reinigungshinweise

Reinigung von matten und strukturierten Oberflächen (PDF, 600 KB)